Führungsaufsicht - weitere Informationen

 

Die Führungsaufsicht wird vom Gericht angeordnet. Das bedeutet, dass Sie für die Dauer von mindestens 2 Jahren bis maximal 5 Jahren (in besonderen Ausnahmefällen unbefristet) einer Führungsaufsicht unterstellt sind.


Die Führungsaufsicht überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung des Bewährungshelfers Ihr Verhalten und die Erfüllung von Weisungen. Der Bewährungshelfer hat also die mehr betreuende, die Führungsaufsichtsstelle die mehr überwachende Funktion. Sie berichtet dem Gericht über den Verlauf der Führungsaufsicht.


Das Gericht kann Ihnen für die Dauer der Führungsaufsicht Weisungen erteilen, um der Gefahr neuer Straftaten entgegenzuwirken.


Zu den Weisungen gehört u. a.: 

  • den Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu wechseln
  • Sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die Ihnen Gelegenheit oder Anreiz zu neuen Straftaten bieten könnten,
  • bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben,
  • sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle zu melden,
  • besondere Behandlungsmaßnahmen wahrzunehmen.

Anders als bei der Bewährungshilfe kann ein Verstoß gegen die Weisungen der Führungsaufsicht nach §145a StGB als eigener Strafbestand geahndet werden. Sie sollten daher regelmäßige Kontakte zu Bewährungshilfe und Führungsaufsicht haben und in diesem Rahmen alle Angebote und Hilfen zur Bewältigung von Problemen nutzen.


Weisungen können auch nachträglich erteilt, geändert oder aufgehoben werden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Führungsaufsichtsstellen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art vornehmen. Die Dauer der Führungsaufsicht kann vom Gericht bei guter und positiver Lebensführung nach Ablauf der Mindestzeit verkürzt werden. Die Führungsaufsicht verlängert sich um die Zeitspanne, in der Sie sich verborgen gehalten haben, flüchtig waren oder sich in einer Verwahrung (JVA oder LKH) befunden haben.