Führungsaufsicht
Standard |
Die Führungsaufsicht tritt kraft Gesetztes ein oder kann durch das verurteilende Gericht bereits im Urteil angeordnet werden. Zudem ist die Führungsaufsicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung und tritt kraft Gesetzes nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug Der Kontakt zur Führungsaufsicht soll mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin hergestellt werden. |
Was ist zu tun? | Gemäß Fristen der AV des MJ sind der StA und der StVK Vorschläge zur Ausgestaltung der Weisungen (§ 68b StGB ) und zur Dauer (§ 68c StGB) der Führungsaufsicht mitzuteilen. Die AV sieht eine Beteiligung der Führungsaufsicht im AJSD vor. Soweit die Führungsaufsicht gemäß § 68e StGB ruht, erfolgt dennoch gemäß Erlass vom 13.11.2013 die Beteiligung der Führungsaufsichtsstelle, um eine durchgängige Betreuung sicherzustellen. |
Zeitpunkt | Fristen gemäß AV des MJ und Erlass vom 13.11.2013 |
Voraussetzungen | Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes ein: - bei bestimmten Sexualdelikten bereits nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, - wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder - die Entlassung aus anderen Gründen aus einer der Maßregelunterbringungen vorzunehmen war. Führungsaufsicht kann durch das verurteilende Gericht auch bereits im Urteil angeordnet werden. |
Kooperationspartner | Führungsaufsichtstelle am zukünftigen Wohnort des Gefangenen |
Formular/Antrag | Flyer Führungsaufsicht |
weitere Informationen | Führungsaufsicht im AJSD |