Übereinkommen über die Überstellung ins Heimatland

 

Der Gefangene kann zur weiteren Strafvollstreckung in sein Heimatland zurückgeführt werden. Das europäische Vollstreckungshilferecht ermöglicht dies durch das Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens des Europarates vom 21.03.1983 über die Überstellung verurteilter Personen in ihr Heimatland . Die aktuellen Einzelheiten sowie eine Übersicht der Unterschriften und des Ratifikationsstandes  können auf der Homepage des Europarates eingesehen werden.

 

Die materielle Regelung der Überstellung des Verurteilten in sein Heimatland ergibt sich aus § 71 IRG . Danach kann mit dem Vollstreckungshilfeersuchen sowohl das Interesse des Verurteilten wie auch das öffentliche Interesse aufgegriffen werden.

 

Überstellung liegt im Interesse des Gefangenen

Äußert der Gefangene gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe d ÜberstÜbk den Wunsch, zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe in sein Heimatland überstellt zu werden, so ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Interessen des Verurteilten an seiner sozialen Wiedereingliederung und die Belange der Rechtspflege – auch im Hinblick auf die Vollstreckungspraxis des Aufnahmestaates – vollstreckungsrechtlich zu würdigen.

 

Die Justizvollzugsanstalt hat in diesem Fall in der Regel eine umfassende Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag gemäß Nr. 105 RiVASt (LINK!!!) der obersten Justizbehörde mitzuteilen. Gemäß Nr. 109 RiVASt stellt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Antrag, über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat zu entscheiden.

 

Überstellung gegen den Willen des Gefangenen

Nach dem ÜberstÜbk ist eine Zustimmung des Gefangenen zu der Überstellung in sein Heimatland erforderlich. Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen vom 18.12.1997, welches am 17.04.2007 in Deutschland durch das Ausführungsgesetz vom 17.12.2006 ratifiziert wurde, bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Überstellung zur Haftverbüßung im Heimatland gegen den Willen des Gefangenen möglich ist.

 

So ist dies der Fall, wenn gegen den Gefangenen wegen der Straftat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Zudem sind Regelungen für den Fall vorgesehen, dass der Gefangene versucht, sich der Verbüßung durch Flucht in sein Heimatland zu entziehen. Das Verfahren ist im Falle der Überstellung gegen den Willen des Gefangenen identisch mit dem Verfahren, wenn die Überstellung in seinem Interesse liegt. Der einzige Unterschied ist, dass kein Antrag des Gefangenen vorliegt.  

 

Was ist zu veranlassen?
      
- Zur Klärung der Situation und des weiteren Verfahrens ist Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufzunehmen.

- Bei der Auflösung etwaiger Bankkonten und der Kündigung von Verträgen ist Unterstützung zu gewähren.

- Der Gefangene sollte darauf hingewiesen werden, dass er eventuell Rentenansprüche geltend machen kann.