Jugendgerichtshilfe (JGH)
Standard | Die Jugendgerichtshelferinnen und –helfer nehmen sich der Wiedereingliederung der oder des Gefangenen in die Gemeinschaft an (§ 38 JGG). Sie werden durch die Anstalt unterstützt, den Kontakt mit den Jugendlichen während der Haft zu halten (§ 38 JGG) . |
Was ist zu tun? | Kontakt halten zur JGH. |
Zeitpunkt | Ab Aufnahme in die JVA/JA. |
Voraussetzungen | Der Gefangene wurde vor seiner Inhaftierung durch eine JGH betreut. |
Kooperationspartner | Jugendgerichtshilfen (JGH) |
Formular/Antrag | Schweigepflichtentbindung |
notwendige Unterlagen |
Formlose schriftliche Mitteilungen über die Aufnahme eines von der JGH betreuten Gefangenen sowie im Verlauf des Vollzugs. Vollzugspläne |
Besonderheiten | In den Fällen, in denen die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung gem. § 88 JGG erfolgt, sollte geprüft werden, ob die JGH für die Entlassungsvorbereitung beteiligt werden muss. Es bedarf der Absprache. |
weitere Informationen |
Aufgaben der Jugendgerichtshilfen Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) |