Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO
Besteht eine Ausreisepflicht, kann gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe abgesehen werden.
Zuständig sind die Vollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften bei Erwachsenen und der Jugendrichter bei Jugendlichen).