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Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO

 

 

Besteht eine Ausreisepflicht, kann gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe abgesehen werden.

 

Zuständig sind die Vollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften bei Erwachsenen und der Jugendrichter bei Jugendlichen).

 


Seite drucken   ⋅  letzte Aktualisierung am 21.01.15 von Erwin Dosdall
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