Sozialhilfe - weitere Informationen

 

 Die Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe bestehen aus

  • Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die dauerhaft nicht erwerbsfähig sind, die also nicht in der Lage sind, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Des weiteren haben Personen über 65 Jahre gegebenenfalls einen Anspruch auf Grundsicherung.

Die Hilfen zum Lebensunterhalt sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens G",
  • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

anerkannt werden.

Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.

Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben)

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte insbesondere Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

 

Einen Anspruch auf Erhalt von Hilfe zum Lebensunterhalt im Bedarfsfall können demnach folgende Personen haben

  • Personen, die eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung eziehen oder die Voraussetzungen für den Bezug erfüllen, ohne tatsächlich einen Rentenanspruch zu haben
  • Personen, deren Anspruch auf Erhalt von ALG II endet, weil sie sich voraussichtlich länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung aufhalten werden
  • Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG (z.B. Ausländer, bei denen ein Abschiebehindernis vorliegt) und keinen Anspruch auf ALG II haben
  • Personen, deren Antrag auf Grundsicherung abgelehnt wurde, weil sie ihre Hilfebedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt kann in diesen Fällen von dem jeweiligen Träger um 20 - 30 % gekürtzt werden
  • Personen, die in vollstationären Einrichtungen der Pflege, Alten- oder Eingliederungshilfe für Behinderte leben, wenn deren eigenes Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten der Unterkunft zu decken

Ein Anspruch besteht aber auch dann nur, wenn nicht vorrangig ein Anspruch auf Erhalt von Grundsicherung nach dem SGB XII oder auf Leistungen anderer Träger gegeben ist.

 

Höhe der Leistungen
Der Regelsatz der Sozialhilfe entspricht dem Regelsatz des ALGII und wird regelmäßig angepasst.  

 

Einmalige Leistungen können beantragt werden für

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt),
  • Mehrtägige Klassenfahrten.

Der Antrag für einmalige Leistungen muss vor der Anschaffung gestellt wird. Das Sozialamt übernimmt keine Kosten im Nachhinein.

Für weitere Anschaffungen kann das Sozialamt ein Darlehen bewilligen, das in monatlichen Raten von 5% des Regelsatzes zurückgezahlt werden muss. Ein Darlehen wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Anschaffung nötig ist und nicht durch Sachleistungen (z. B. Gebrauchtmöbellager, Kleiderkammer) gedeckt werden kann.

 

In besonderen Notlagen kann das Sozialamt so genannte Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel SGB XII) gewähren, zum Beispiel:

  • Unterbringung in einer therapeutischen Wohngruppe,
  • Unterstützung in einer ambulanten Beratungsstelle,
  • Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche.

Nachrang der Sozialhilfe
Der wichtigste Grundsatz im Zusammenhang mit Sozialhilfe ist deren Nachrang, der in § 2 SGB XII niedergelegt ist. Demnach ist die Gewährung von Sozialhife nur als letztes Mittel der Sicherung des Lebensunterhaltes denkbar.
Der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe bedeutet im Verhältnis zu anderen, vorrangigen Leistungen allerdings nur, dass die Sozialhilfe insoweit nicht einzutreten hat, als der Bedarf befriedigt ist. Aufstockende Leistungen können jedoch in Frage kommen, wenn noch Bedarf zur Deckung des Lebensunterhaltes besteht.
Hinweis: Dis Einsetzung des Überbrückungsgeldes geht der Gewährung von Sozialhilfe grds. immer voraus.