Arbeitslosengeld II - weitere Informationen

 

 Wann besteht grundsätzlich ein Anpruch auf ALG II?

Seit dem 01.05.2005 gibt es die früher gewährte Arbeitslosenhilfe nicht mehr. Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (bisherige Bezieher von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, wenn sie erwerbsfähig sind) beziehen nun die Grundsicherung für Arbeitssuchende, Abeitslosengeld II ( ALG II ) genannt. Gesetzlich verankert wurde der Anspruch im zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Anspruchsvoraussetzungen finden sich in den §§ 7 ff. SGB II .

Als erwerbsfähig gilt, wer gesundheitlich dazu in der Lage ist, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.

Antragstellung

Der Antrag auf ALG II sollte unbedingt bereits aus der Haft heraus gestellt werden. ALG II wird nicht rückwirkend gezahlt. Zuständig ist das Jobcenter (ARGE) an dem Ort, an dem sich der Gefangene nach seiner Entlassung niederlassen will. Die örtliche Bestimmung Zuständigkeit lässt sich durch die Postleitzahl des Ortes, zu dem entlassen wird, hier ermitteln .

Höhe des ALG II

Der Regelsatz beträgt ab dem 01.01.2020 bundeseinheitlich 432 Euro. Leben Sie mit einem (Ehe-)Partner und/oder mit Kindern zusammen, dann bilden Sie eine Bedarfgemeinschaft. Ist der Partner ebenfalls erwerbsfähig und hilfebedürftig, hat er/sie einen eigenen Anspruch auf ALG II. Bei beiden Partnern reduziert sich dann die Höhe des Anspruchs auf  90% der Regelleistung.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen.

Es können zudem einmalige Leistungen gewährt werden als Darlehen oder als Geld- oder Sachleistungen, beispielsweise für Wohnungsausstattung/Haushaltsgeräte oder Bekleidung.

Sozialgeld

Sozialgeld gemäß § 28 SGB II ist eine spezielle Leistung des deutschen Sozialsystems. Es ersetzt die Sozialhilfe aus dem SGB XII für leistungsberechtigte Personen, die zwar nicht erwerbsfähig sind, aber mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der selbst dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II beanspruchen kann, in einer Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII haben.

Auch Kinder haben bis zur Vollendung ihres 15. Lebensjahres einen Anspruch auf Sozialgeld, sofern sie noch keinen eigenen Anspruch auf ALG II haben.

Sanktionen


Sanktionen sind als Konsequenzen für pflichtwidriges Verhalten zu erwarten, etwa wenn Sie Termine bei Ihrem Abeitsvermittler ohne angemessenen Grund versäumen oder die Eingliederungsvereinbarung oder andere Plichten gegenüber dem Jobcenter verletzen. Die zu sanktionierenden Pflichtverstöße sind in § 31 SGB II festgelegt.

Vermögen

Zum Vermögen zählt alles, was Sie besitzen und in Geld messbar ist, beispielsweise

  • Bargeld,
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere,
  • Sachen (wie beispielsweise Fahrzeuge oder Schmuck),
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen.

Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft . Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann.

Wie auch beim Einkommen gibt es beim Vermögen verschiedene Freibeträge. Sie hängen von der Vermögensart ab.

Informieren Sie sich genauer über Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Freibeträge) im Merkblatt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld , Kapitel 9.



Einstiegsgeld

Das Einstiegsgeld ist eine Sozialleistung zur Förderung der Existenzgründung bzw. zur Förderung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit für Bezieher von ALG II. Der Anspruch findet sich in § 16b SGB II .