Arbeitslosengeld I - weitere Informationen

 

 Wann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf ALG I?

Die Anspruchsgrundlage für die Zahlung von ALG I findet sich in den §§ 177 ff SGB III . Derjenige hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, der in den letzten zwei Jahren 360 Tage versicherungspflichtig gearbeitet hat. Dazu zählen auch die Tage, für die ein Gefangener Arbeitsentgelt oder Ausbildungsbeihilfe (§§ 41 , 42 NJVollzG) erhalten hat. Das Arbeitslosengeld wird für maximal ein Jahr gezahlt. Wer älter ist als 55 Jahre, kann maximal 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.


Antragstellung

Falls der Gefangene am Entlassungstag keinen Arbeitsplatz hat, muss er sich unverzüglich und persönlich, spätestens am Tag nach der Enlassung, bei der Agentur für Arbeit melden und den Antrag auf Arbeitslosengeld I stellen. Bereits drei Monate vor der Entlassung muss gemäß § 38 SGB III eine Arbeitssuchendmeldung erfolgt sein. Die Agentur für Arbeit zahlt nicht rückwirkend. Die örtliche Zuständigkeit lässt sich durch die Postleitzahl des Ortes, zu dem entlassen wird, hier ermitteln .

 

Höhe des Arbeitslosengeldes I
Wenn in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung kein „normales" Entgelt vorlag, was bei Inhaftierung aufgrund der geringen Höhe des Gefangenenlohns regelmäßig der Fall ist, erfolgt eine fiktive Einstufung nach vier gesetzlich festgelegten Entgeltstufen - abhängig von der Qualifikation des Arbeitslosen und des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes. Freigänger erhalten Arbeitslosengeld I auf der Grundlage des außerhalb der JVA erzielten Arbeitsentgelts.


Sperrzeiten

Eine Sperrzeit kann von der Agentur für Arbeit verhängt werden, wenn der Antrasteller ohne wichtigen Grund das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat.


Berufsausbildungsbeihilfe
Unter bestimmten Voraussetzungen leistet die Agentur für Arbeit Berufsausbildungsbeihilfe für eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung.

 

Weitere Leistungen
Weiterhin kann die Agentur

  • Bewerbungskosten bis zu 300 € pro Jahr erstatten,
  • Reisekosten für Fahrten zu Beratungs-, Vorstellungsgesprächen und zum Antritt einer auswärtigen Arbeits- oder Ausbildungsstelle übernehmen,
  • die Fahrtkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitstelle zeitweise übernehmen,
  • eine Umzugskostenbeihilfe zahlen, wenn die neue Wohnung außerhalb des Tagespendelbereiches liegt,
  • für eine getrennte Haushaltsführung Trennungsbeihilfe zahlen (bis zu 260 Euro für die ersten sechs Monate der Beschäftigung)
  • eine Arbeitsausrüstung für Kleidung und Arbeitsgerät genehmigen (bis zu 260 Euro)
  • eine Übergangsbeihilfe (als Darlehen!) von bis zu 1000 Euro für die Zeit bis zur ersten vollen Lohnzahlung bewilligen.

 

Nebeneinkommen
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld darf eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit bzw. Beschäftigung ausgeübt und ein Nebeneinkommen erzielt werden. Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen.
Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.
Sofern eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt wird, wird das Nebeneinkommen angerechnet.
Dabei bleiben jedoch 165 Euro monatlich zuzüglich der Fahrtkosten anrechnungsfrei. Wichtig ist, dass jede Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung gemeldet wird.

 


Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Gründungszuschuss)
Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die so genannte „Ich-AG" (Existenzgründungszuschuss, § 421 SGB III ) und das so genannte Überbrückungsgeld ( § 57 SGB III , hat nichts mit dem in der Haft gebildeten Ü.-Geld zu tun) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.


Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.


Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so kann jedoch möglicherweise ein Anspruch auf Zahlung eines Einstiegsgeldes bestehen, Näheres hierzu findet sich bei ALG II.
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründer über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.

 

Eine fachkundige Stelle (IHK, Handwerkskammer etc.) muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.


Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre: Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung (ein Wegweiser für den Schritt in die Selbstständigkeit) bei Ihrer Arbeitsagentur oder im Internet unter: 
www.arbeitsagentur.de.