Krankenversicherung - weitere Informationen

 

 

Mit der Entlassung aus der Haft endet die Gesundheitsfürsorge durch die Justizvollzugsanstalt. Deshalb sollten die Gefangenen schon während der Haft für den Krankenversicherungsschutz nach der Entlassung sorgen. Seit der Gesundheitsreform 2007 besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht. D. h. alle Haftentlassenen, die keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und denen bisher wegen fehlender Voraussetzungen die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung verweigert wurde, müssen jetzt von der gesetzlichen Krankenversicherung wieder aufgenommen werden. Versicherungspflicht besteht weiterhin nicht für Personen, die laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Sozialamt erhalten. Bei diesen Personen ist das Sozialamt auch weiterhin für die Krankenversorgung zuständig.

 

In der Regel übernimmt in diesen Fällen eine gesetzliche Krankenkasse die Krankenbehandlung. Die Kosten werden der Krankenkasse vom Sozialamt erstattet (§ 264 SGB V). Für Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld I und II werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung von der jeweils leistenden Behörde übernommen. Privat Versicherten wird ein der Höhe nach begrenzter Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen gewährt.

 

Hier finden Sie die gesetzlichen Krankenversicherungen.