Jugendgerichtshilfe (JGH)

 

Standard Die Jugendgerichtshelferinnen und –helfer nehmen sich der Wiedereingliederung der oder des Gefangenen in die Gemeinschaft an (§ 38 JGG). Sie werden durch die Anstalt unterstützt, den Kontakt mit den Jugendlichen während der Haft zu halten (§ 38 JGG) .
Was ist zu tun? Kontakt halten zur JGH.
Zeitpunkt Ab Aufnahme in die JVA/JA.
Voraussetzungen Der Gefangene wurde vor seiner Inhaftierung durch eine JGH betreut.
Kooperationspartner Jugendgerichtshilfen (JGH)
Formular/Antrag Schweigepflichtentbindung
notwendige Unterlagen

Formlose schriftliche Mitteilungen über die Aufnahme eines von der JGH betreuten Gefangenen sowie im Verlauf des Vollzugs.

Vollzugspläne

Besonderheiten In den Fällen, in denen die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung gem.  § 88 JGG   erfolgt, sollte geprüft werden, ob die JGH für  die Entlassungsvorbereitung beteiligt werden muss. Es bedarf der Absprache.
weitere Informationen

Arbeitshilfe zur Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Jugendstrafvollzug zur Entlassungsvorbereitung für junge inhaftierte Menschen

Aufgaben der Jugendgerichtshilfen

§ 52 KJHG  

Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ)

Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN)  

Stationen in Jugendstrafverfahren