Anregung einer amtlichen Betreuung

 

Standard Wenn die oder der Gefangene nach der Entlassung nicht in der Lage ist, ein eigenständiges Leben zu führen, wird durch die Justizvollzugseinrichtung die gesetzliche Betreuung angeregt.
Was ist zu tun? Beauftragung einer gesetzlichen Betreuung beim zuständigen Vormundschaftsgericht
Zeitpunkt ab Haftbeginn
Formular/Antrag

Kostenübernahmeanträge für Beratung, Betreuung und Behandlung Antrag für das Amtsgericht

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Falls eine Person gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ides Bevollmächtigten zu überwachen, kann jeder für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu muss die Person volljährig sein.

Für andere Personen können Sie die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Dieser juristische Unterschied ist für das hier beschriebene Verfahren allerdings nicht bedeutend. Der Fragebogen dient lediglich Ihrer Orientierung. Es ist möglich, eine Betreuung anzuregen, auch wenn ein Teil dieser Fragen nicht beantwortet werden kann.

Der Antrag/die Anregung kann formlos schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung (Amtsgericht) erfolgen. Zur Entscheidung über den Antrag/die Anregung benötigt das Gericht ein ärztliches Attest oder Gutachten. Ggf. bestellt das Gericht einen Gutachter.

Wenn sich herausstellt, dass die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sinnvoll ist, legt das Gericht in einem Gespräch mit dem Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers fest. Der Betreuer darf nur für Aufgaben bestellt werden, die tatsächlich notwendig sind und kann anschließend tätig werden. Selbstverständlich hat der Betreuer seine Tätigkeiten mit dem Betreuten zu besprechen und die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, wenn diese sinnvoll und deren Berücksichtigung dem Betreuer zuzumuten sind. Die betreute Person wird bei der Einrichtung der Betreuung nicht entmündigt, sondern ist grundsätzlich weiterhin geschäftsfähig und eigenverantwortlich.

Gegen den freien Willen des Betroffenen darf das Gericht trotz einer Anregung durch andere Personen keinen Betreuer bestellen. Die Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens kann krankheitsbedingt (z.B. bei schweren hirnorganischen Erkrankungen, bei fehlender Geschäftsfähigkeit) eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sein. In diesen Fällen ist die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen möglich.

Anregung zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung