Ambulanter Justizsozialdienst

Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) ist neben der Strafgerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften und dem Justizvollzug die vierte Säule der Strafrechtspflege in Niedersachsen. Im AJSD arbeiten rund 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um Aufgaben der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht und der Gerichtshilfe wahrzunehmen. Daneben ist Personal des AJSD in den 11 Opferhilfebüros der Stiftung Opferhilfe Niedersachsen eingesetzt.

 

Die klassische -seit 1923 erstmalig benannte- Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen übernimmt.
Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder den Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen und den Verurteilten während der Dauer der Bewährungszeit oder eines Teils davon einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer unterstellen.  
Ebenso kann infolge einer Gnadenentscheidung eine Strafe zu Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt werden. Ursprünglich-klassisches Ziel der Bewährungshilfe ist es, die Betroffenen in einer straffreien Lebensführung zu unterstützen und die soziale Integration zu fördern.
Hat der Verurteilte die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen erfüllt und keine neuen Straftaten begangen, wird die  (Rest-) Strafe am Ende der Bewährungszeit erlassen.
Das Gericht entscheidet, ob eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt wird. Nach Jugendstrafrecht Verurteilte erhalten grundsätzlich eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
Die Dauer einer Bewährungsaufsicht beträgt bei nach Strafgesetzbuch Verurteilten mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.  Bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten  mindestens ein und höchstens zwei Jahre.
Gesetzliche Grundlagen:
Bei Strafaussetzung zur Bewährung:
§§ 56ff.  StGB und §§ 21ff. JGG
Bei Aussetzung des Strafrestes:
§§ 57ff. StGB und §§ 88, 89 JGG.
Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) hat seine Arbeit am 1. Januar 2009 aufgenommen. Seitdem hat sich die Justizsozialarbeit (vormals Bewährungshilfe) in Niedersachsen ganz erheblich verändert. Die Zusammenführung der ehemaligen Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht und der Gerichtshilfe zu einem einheitlichen Dienst unter einem einheitlichen Dach ist mit der Implementation des AJSD gelungen.
Die früher bei den jeweiligen Landgerichten und Staatsanwaltschaften angesiedelten Aufgaben haben sowohl an Struktur als auch an Bedeutung gewonnen, die Justizsozialarbeit in ihrer ganzen Vielfalt hat eine landesweite Identität bekommen. Die durchgängige Betreuung und Unterstützung straffällig gewordener Menschen als wesentliches Element der Justizsozialarbeit ist im Laufe der letzten Jahre in ihrer Bedeutung und unter Berücksichtigung der steigenden, umfassenden Hilfebedarfen noch gewachsen. Sie stellt eine tragende Säule der Strafrechtspflege dar.Die klassische -seit 1923 erstmalig benannte- Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen übernimmt. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder den Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen und den Verurteilten während der Dauer der Bewährungszeit oder eines Teils davon einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer unterstellen. Ebenso kann infolge einer Gnadenentscheidung eine Strafe zu Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt werden. Ursprünglich-klassisches Ziel der Bewährungshilfe ist es, die Betroffenen in einer straffreien Lebensführung zu unterstützen und die soziale Integration zu fördern. Hat der Verurteilte die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen erfüllt und keine neuen Straftaten begangen, wird die (Rest-) Strafe am Ende der Bewährungszeit erlassen. Das Gericht entscheidet, ob eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt wird. Nach Jugendstrafrecht Verurteilte erhalten grundsätzlich eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer. Die Dauer einer Bewährungsaufsicht beträgt bei nach Strafgesetzbuch Verurteilten mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten mindestens ein und höchstens zwei Jahre. Gesetzliche Grundlagen: Bei Strafaussetzung zur Bewährung: §§ 56ff. StGB und §§ 21ff. JGG Bei Aussetzung des Strafrestes: §§ 57ff. StGB und §§ 88, 89 JGG. Der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) hat seine Arbeit am 1. Januar 2009 aufgenommen. Seitdem hat sich die Justizsozialarbeit (vormals Bewährungshilfe) in Niedersachsen ganz erheblich verändert. Die Zusammenführung der ehemaligen Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht und der Gerichtshilfe zu einem einheitlichen Dienst unter einem einheitlichen Dach ist mit der Implementation des AJSD gelungen. Die früher bei den jeweiligen Landgerichten und Staatsanwaltschaften angesiedelten Aufgaben haben sowohl an Struktur als auch an Bedeutung gewonnen, die Justizsozialarbeit in ihrer ganzen Vielfalt hat eine landesweite Identität bekommen. Die durchgängige Betreuung und Unterstützung straffällig gewordener Menschen als wesentliches Element der Justizsozialarbeit ist im Laufe der letzten Jahre in ihrer Bedeutung und unter Berücksichtigung der steigenden, umfassenden Hilfebedarfen noch gewachsen. Sie stellt eine tragende Säule der Strafrechtspflege dar.