Unterkunft

Die oder der Gefangene erhält Unterstützung bei der Klärung der Wohnsituation nach der Entlassung

 

 

In den folgenden Artikeln werden Hilfen und Möglichkeiten für eine Unterbringung nach der Entlassung aufgezeigt. Für den Fall, dass eine nicht planbare Entlassung bevorsteht oder die Wohnung erst einige Tage nach der Entlassung zur Verfügung steht, kann ein Gefangener aus dem Jugendvollzug wieder aufgenommen werden. Die gleiche Möglichkeit besteht für eine erneute Aufnahme in eine Sozialtherapeutische Einrichtung, soweit die Gefahr von erneuten Straftaten abgewendet werden können. Gefangenen kann zudem gestattet werden, im Vollzug zu verbleiben. Die Entlassung ist in diesen Fällen sofort wieder möglich. Die Anträge sollen schriftlich gestellt werden.

Die Regelungen ergeben sich aus der  NAV , der VGO sowie aus den §§ 106 , 126 NJVollzG.