Sozialhilfe

 

Standard Gefangene erhalten Hilfen bei der Beantragung von Sozialhilfe für die Zeit nach der Haftentlassung, während der Untersuchungshaft (Taschengeld) und bei Haftstrafen bis zu 6 Monaten.
Was ist zu tun? Sachliche Zuständigkeit klären (besteht voraussichtlich Anspruch?)
Örtliche Zuständigkeit klären

Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter nach SGB XII

Bestimmung und Beschaffung der zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen
Zeitpunkt

U-Haft unmittelbar nach der Aufnahme (Taschengeld, Übernahme der Miete) 

Strafhaft und Zivilhaft unmittelbar nach der Aufnahme für Entlassungen innerhalb von 6 Monaten zur Prüfung der Übernahme der Miete 

4 Wochen vor der Entlassung

Voraussetzungen Es besteht voraussichtlich ein Anspruch auf Erhalt von Sozialhilfe ( Taschengeld , Kosten der Unterkunft für die Dauer der Haft )
Kooperationspartner Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Hilfebedarf. Für die Gewährung von Taschengeld (U-Haft) und die Sicherung des Wohnraums ist das Sozialamt des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Kann für eine Sozialhilfeleistung kein gewöhnlicher Aufenthalt ermittelt werden, ist das örtliche Sozialamt zuständig.
Formular/AntragBeim jeweils zuständigen Sozialamt sind der Antrag erhältlich. 
notwendige Unterlagen Die erforderliche Anlagen ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalles und werden im Antrag ausgewiesen.
Gebühren keine
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