Einkommen nach der Entlassung

 

Standard

Die oder der Gefangene wird unterstützt, die Finanzierung des Lebensunterhaltes nach der Inhaftierung sicherzustellen.

 

Falls nach der Entlassung keine Arbeitsaufnahme erfolgt, können bei der Agentur für Arbeit (AA) bzw. dem Jobcenter finanzielle Leistungen beantragt werden. Das so genannte  Arbeitslosengeld I (ALG I)  wird von der AA gezahlt, das  Arbeitslosengeld II (ALG II) vom Jobcenter . Gefangene, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten  Sozialhilfe .

Was ist zu tun?
  • Information über Ansprüche auf finanzielle Mittel 
  • Information über ggf. notwendige ergänzende Ansprüche bei Bezug von nicht ausreichendem Lohn/ Gehalt/ ALG I auf finanzielle Mittel 
  • Abklärung der Ansprüche und der zuständigen Ämter   
  • Kontaktaufnahme/ Persönliche Vorstellung beim zuständigen Sachbearbeiter SGB II/ III/ XII   
  • ggf. Begleitung durch Bedienstete zum Gespräch beim zuständigen Sachbearbeiter SGB II/ III/ XII    
  • Unterstützung bei der Antragstellung
  • Abklärung einer ggf. notwendigen Überbrückungsfinanzierung, inkl. der Unterstützung der Beantragung
Zeitpunkt 3 Monate vor Entlassung (oder früher), parallel zur Arbeitssuche
Voraussetzungen ausreichende Sprachkenntnisse, PC mit Zugang zu Jobbörsen
Kooperationspartner Agentur für Arbeit , Jobcenter , Arbeitgeber, Zeitarbeitsfirmen, Bildungsträger
Formular/Antrag
notwendige Unterlagen
Gebühren keine
Besonderheiten Für ausländische Haftentlassene Niederlassungserlaubnis und, falls vorhanden, die letzte Arbeitserlaubnis.
weitere Informationen ALG I
ALG II
Sozialhilfe