Einkommen nach der Entlassung
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Die oder der Gefangene wird unterstützt, die Finanzierung des Lebensunterhaltes nach der Inhaftierung sicherzustellen.
Falls nach der Entlassung keine Arbeitsaufnahme erfolgt, können bei der Agentur für Arbeit (AA) bzw. dem Jobcenter finanzielle Leistungen beantragt werden. Das so genannte Arbeitslosengeld I (ALG I) wird von der AA gezahlt, das Arbeitslosengeld II (ALG II) vom Jobcenter . Gefangene, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten Sozialhilfe . |
Was ist zu tun? |
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Zeitpunkt | 3 Monate vor Entlassung (oder früher), parallel zur Arbeitssuche |
Voraussetzungen | ausreichende Sprachkenntnisse, PC mit Zugang zu Jobbörsen |
Kooperationspartner | Agentur für Arbeit , Jobcenter , Arbeitgeber, Zeitarbeitsfirmen, Bildungsträger |
Formular/Antrag |
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notwendige Unterlagen |
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Gebühren | keine |
Besonderheiten | Für ausländische Haftentlassene Niederlassungserlaubnis und, falls vorhanden, die letzte Arbeitserlaubnis. |
weitere Informationen |
ALG I
ALG II Sozialhilfe |