Abschiebung

 

 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) § 58 Abschiebung

 (1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden. (1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. (1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt. 

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer 1. unerlaubt eingereist ist, 2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder 3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. 

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer 

1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, 

2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, 

3. auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, 

4. mittellos ist, 

5. keinen Pass oder Passersatz besitzt, 

6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder 

7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

 

Zuständig ist nunmehr nach dem Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 12.04.2011 – in Kraft getreten am 01.05.2011 die Ausländerbehörde , in deren Bezirk der Ausländer vor der Haft seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine vor dem Inkrafttreten des Runderlasses begründete Zuständigkeit bleibt jedoch weiterhin bestehen.

 

Zeitpunkt

Sofort zu Beginn der Haftzeit

Die zuständige Ausländerbehörde kümmert sich um die Verlängerung oder ggf. Neubeschaffung von Ausweisdokumenten bei den zuständigen Konsulaten Der Gefangene ist hierbei auf seine Mitwirkungspflicht gemäß § 6 NJVollzG hinzuweisen.

  


Finanzen

Der Gefangene ist bei der Auflösung etwaiger Bankkonten Unterstützung zu gewähren.
Weiterhin sollte er auf die Möglichkeit der Geltendmachung eventuell bestehender Rentenansprüche hingewiesen werden. 


Dem Gefangenen sollte aufgezeigt werden, dass er die Kosten der Abschiebung zu tragen hat. Kann er die Kosten momentan nicht begleichen, so werden die Abschiebekosten zur Bedingung für eine mögliche spätere Wiedereinreise nach Ablauf der Sperrfrist. Die Ausländerbehörde kann zur Begleichung der voraussichtlichen Ausweisungskosten jedoch nicht das Überbrückungsgeld zur Sicherung pfänden, da dieses gemäß § 50 Abs. 2 NJVollzG unpfändbar ist.
 


Was sonst noch zu prüfen ist:

Dem Gefangenen soll Unterstützung bei der Klärung geleistet werden, was mit seinem Hausrat geschehen soll. So sollte er sich erkundigen, wie viel Gepäck er mitnehmen darf. Insbesondere bei einer Abschiebung per Flugzeug gelten hier bestimmte Grenzen. Weiterhin sollte der Gefangene darauf aufmerksam gemacht werden, dass er etwaige Verträge kündigt.


Weitere Informationen

Link Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

LINK Landesaufnahmebehörde Niedersachsen

LINK Flüchtlingsrat Niedersachsen