Identitätsnachweis
Standard |
Die oder der Gefangene erhält Unterstützung bei der Beschaffung eines gültigen Identitätsnachweises ( Bundespersonalausweis / Pass ). |
Was ist zu tun? |
Beantragung eines neuen BPA, falls alter BPA abgelaufen oder verloren ist; alternativ Beantragung eines vorläufigen Ausweisdokuments bei fehlenden Lockerungen. |
Zeitpunkt | 3 Monate vor dem Entlassungstermin |
Voraussetzungen | Der Gefangene muss in der JVA gemeldet sein. |
Kooperationspartner | Einwohnermeldeamt/Bürgeramt |
notwendige Unterlagen |
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Gebühren |
Es ensteht eine Gebühr. Eventuell ist eine Gebührenbefreiung denkbar. Diese Möglichkeit sollte vorher für den Einzelfall telefonisch abgeklärt werden. |
Besonderheiten | Bei Aussiedlern sollten zusätzlich beglaubigte Kopien der Spätaussiedlerbescheinigung , des Bundesvertriebenenausweises und der Einbürgerungsurkunde mit übersandt werden. |
weitere Informationen |
Problem: Der Antrag muss laut § 9 Abs. 1 PAuswG grundsätzlich persönlich vor Ort gestellt werden. Es besteht ortsabhängig die Möglichkeit, dass ein Außendienstmitarbeiter in die Anstalt kommt. Je nach technischer Ausrüstung der Behörde kann in der Anstalt dann ein endgültiger oder ein vorläufiger Ausweis (1-3 Monate) beantragt werden. Wie beim Reisepass ist ab dem 2. August 2021 für die Beantragung von Personalausweisen die Abgabe von Fingerabdrücken verpflichtend. Ausführliche Informationen sind den Informationen des Bundesministeriums des Inneren und hier erhältlich. |