Am Entlassungstag

 

 

  • Aushändigung der Entlassungspapiere
  • falls noch keine Unterkunft vorhanden ist: Amt für Wohnungsnotfälle aufsuchen zwecks Zuweisung von Wohnraum oder freiwilliger Verbleib im Vollzug .
  • falls noch nicht erfolgt: Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
  • falls keine Arbeit vorhanden: Agentur für Arbeit / Jobcenter / Sozialamt aufsuchen zwecks Antragstellung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
  • Krankenversicherung sicherstellen
  • falls erforderlich: Antrag auf Kostenübernahme für Wohnungsausstattung
  • Anmeldung bei der zuständigen Stadt/Gemeinde (Voraussetzung BPA )
  • Antrag auf Befreiung von der GEZ-Gebühr

Es besteht die Möglichkeit, den Entlassungszeitpunkt  (§ 18 (3) NJVollzG) bis zu zwei Tage vorzuverlegen, wenn ersichtlich wird, dass der Gefangene für seine Eingliederung hierauf angewiesen ist. Das könnte insbesondere der Fall sein, wenn aufgrund knapper zeitlicher Ressourcen am Entlassungstage die notwendigen Behörden nicht erreicht werden können. In der Regel besteht erst dann ein Hilfeanspruch, wenn der Hilfesuchende diesen Anspruch persönlich vortrug.