Übergangswohnmöglichkeiten

 

Standard Wird keine eigene Wohnung zur Entlassung gefunden und die oder der Gefangene wünscht eine Übergangswohnmöglichkeit, wird diese Suche vom Vollzugs unterstützt.
Was ist zu tun?
  • passende Einrichtung ausfindig machen, "Vorstellungsgespräch" organisieren, Kostenübernahme beantragen
  • Antrag mit anschließender Vorstellung in der Einrichtung
Zeitpunkt 3-6 Monate vor Entlassung
Voraussetzungen Kostenübernahmeanträge bei den Kommunen
Kooperationspartner JobCenter ,  Sozialämter,  Jugendämter ,  Übergangseinrichtungen, Anlaufstellen in Niedersachsen
notwendige Unterlagen Bei Erwerbsunfähigen: Zweckbegründeter Sozialbericht muss an den Kostenträger (Sozialamt an dem Ort, wo der Gefangene die letzten zwei Monate vor Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte) übersandt werden
weitere Informationen ACHTUNG! Hier muss noch weiter überprüft werden: Nachrang der Sozialhilfe ! Zwingender Zusammenhang mit Erwerbsunfähigkeit? Anderenfalls ist das Jobcenter zuständig! Verhältnis des §67 SGB XII zu Personen, die nach SGB II oder SGB III leistungsberechtigt sind. Weiterhin zu beachten ist die Zuständigkeit der Jugendämter gem. § 27 SGB VIII sowie § 41 SGB VIII .

 

 

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Wie und wo

 

 

 § 67 SGB XII - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Zielgruppe: u.a. Menschen, die aus (geschlossenen) Einrichtungen entlassen werden. Eine (drohende) Obdachlosigkeit soll abgewendet werden. 


Eine stationäre Unterbringung nach § 67 SGB XII (z.B. in einem Übergangswohnheim) kommt in Betracht, wenn es an der Verlässlichkeit eines regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt, aber auch wenn die sozialen Schwierigkeiten so umfangreich sind, dass ein stationäres Setting nötig ist, um diese zu beseitigen.

Nähere Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 SGB XII finden sich in der "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten".

Der Nachrang der Sozialhilfe aus § 2 SGB XII schließt es in diesem Zusammenhang grds. nicht aus, dass für einen unter Führungsaufsicht stehenden Haftentlassenen Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII gewährt wird, wenn die Führungsaufsicht die notwendige sozialpädagogische und therapeutische Zuwendung nicht abdeckt.

Wichtiger Hinweis:  Die Hilfe wird unabhängig von Einkommen oder Vermögen gewährt.