Pfändungsschutzkonten

Seit dem 01.01.2012 besteht kein automatischer Schutz, dass Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch sowie Kindergeld einem Girokonto gutgeschrieben, automatisch geschützt und kein Gläubiger - innerhalb von 14 Tagen - darauf Zugriff nehmen kann. Nunmehr sind alle Geldeingänge auf dem Konto sofort pfändbar sind.

 

 Um den Kontoinhaber zu schützen, kann ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden:

 

Bei einem bestehendem Girokonto muss frühzeitig bei der Bank ein (formloser) Antrag auf Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto gestellt werden. Wird ein Girokonto neu beantragt, sollte dies gleich bei Eröffnung mit veranlasst werden. Der Kontoinhaber muss selbst aktiv werden!

Zunächst ist ein Grundbetrag geschützt. Sollte dieser nicht ausreichen (z.B. wegen Unterhaltsverpflichtungen), so kann dieser Grundfreibetrag erhöht werden. Die Verbraucherschutzzentralen, die Diakonie oder die Caritas informieren und unterstützen.

Für Gemeinschaftskonten, z.B. mit dem Ehepartner oder Lebensgefährten ist diese Umwandlung nicht möglich. Es müssen dann ggf. zwei unterschiedliche Konten eingerichtet werden. Zu den Kosten dieses Kontos gibt es keine verbindlichen Vorschriften. Es soll nicht mehr kosten als ein „normales“ Girokonto und die Umwandlung soll kostenfrei erfolgen. Auch hier beraten z.B. die Schuldnerberatungsstellen und Verbraucherschutzzentralen.



Pfändungsschutzkonto


Pfändungstabelle