Führungsaufsicht

   

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Die Führungsaufsicht tritt kraft Gesetztes ein oder kann durch das verurteilende Gericht bereits im Urteil angeordnet werden. Zudem ist die Führungsaufsicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung und tritt kraft Gesetzes nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug
ein. Sie soll eine nachsorgende Betreuung von Straftätern gewährleisten, deren gesellschaftliche Wiedereingliederung nach ihrer Entlassung aus
dem Straf- und Maßregelvollzug aus unterschiedlichen Gründen gefährdet und deshalb besonders schwierig erscheint. Sie soll die Verurteilten
durch Überwachung und Kontrolle an der Begehung weiterer Taten hindern und durch Betreuung und Hilfe bei der Bewältigung psychosozialer
Schwierigkeiten in die Lage versetzen, außerhalb geschlossener Einrichtungen ein Leben ohne Straftaten zu führen. Die Führungsaufsicht dauert
mindestens zwei und höchstens fünf Jahre; in Einzelfällen kann das Gericht eine unbefristete Führungsaufsicht anordnen. Für die Dauer der
Führungsaufsicht wird der der verurteilten Person ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Während der Führungsaufsicht können dem Patienten
verschiedene Weisungen erteilt werden. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch
betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz
erfolgen (forensische Nachsorge). Wenn die verurteilte Person gegen eine Weisung verstößt, kann die Entlassung widerrufen werden. Das kann
auch bei erneuter Straffälligkeit geschehen. 

Der Kontakt zur Führungsaufsicht soll mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin hergestellt werden.

Was ist zu tun? Gemäß Fristen der AV des MJ sind der StA und der StVK Vorschläge zur Ausgestaltung der Weisungen (§ 68b StGB ) und zur Dauer (§ 68c StGB) der Führungsaufsicht mitzuteilen. Die AV sieht eine Beteiligung der Führungsaufsicht im AJSD vor. Soweit die Führungsaufsicht gemäß § 68e StGB ruht, erfolgt dennoch gemäß Erlass vom 13.11.2013 die Beteiligung der Führungsaufsichtsstelle, um eine durchgängige Betreuung sicherzustellen.
Zeitpunkt Fristen gemäß AV des MJ und Erlass vom 13.11.2013
Voraussetzungen

Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes ein:

- nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren,

- bei bestimmten Sexualdelikten bereits nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,

- wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder

- die Entlassung aus anderen Gründen aus einer der Maßregelunterbringungen vorzunehmen war.

Führungsaufsicht kann durch das verurteilende Gericht auch bereits im Urteil angeordnet werden.


Kooperationspartner Führungsaufsichtstelle am zukünftigen Wohnort des Gefangenen
Formular/Antrag Flyer Führungsaufsicht
weitere Informationen Führungsaufsicht im AJSD