Bewährungshilfe
Standard | Der Kontakt zum AJSD soll mindestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin hergestellt werden. |
Was ist zu tun? |
Fristgemäß wird die Stellungnahme zur Aussetzung des Strafrestes (§ 57/57a StGB) an die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer gesandt. Im Falle einer positiven Auskunft werden zeitgleich in Abstimmung mit der Bewährungshilfe im AJSD Bewährungszeiten, Auflagen und Weisungen (§ 59a StGB) vorgeschlagen. Für den Jugendstrafvollzug gilt § 88 JGG . Die Bewährungshilfe ist rechtzeitig, möglichst sechs Monate vor geplanter Entlassung zu verständigen. Ist kein Bewährungshelfer bekannt, wird der Bezirksleiter informiert. Dieser teilt der Anstalt den zuständigen Bewährungshelfer/ die zuständige -helferin mit. Kontaktaufnahme gemäß AV des MJ . |
Zeitpunkt | gemäß
AV des MJ
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Voraussetzungen | Bewährung |
Kooperationspartner |
Ambulanter Justizsozialdienst |
Formular/Antrag | Flyer Bewährungshilfe |
weitere Informationen |
Bewährungshilfe im AJSD Bewährungshilfe - Kontaktadressen bundesweit (Stand 12.2011)
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