Übergangswohnmöglichkeiten - weitere Informationen

 

 § 67 SGB XII - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Zielgruppe: u.a. Menschen, die aus (geschlossenen) Einrichtungen entlassen werden. Eine (drohende) Obdachlosigkeit soll abgewendet werden. 


Eine stationäre Unterbringung nach § 67 SGB XII (z.B. in einem Übergangswohnheim) kommt in Betracht, wenn es an der Verlässlichkeit eines regelmäßigen Einkommenszuflusses völlig fehlt, aber auch wenn die sozialen Schwierigkeiten so umfangreich sind, dass ein stationäres Setting nötig ist, um diese zu beseitigen.

Nähere Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 SGB XII finden sich in der "Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten".

Der Nachrang der Sozialhilfe aus § 2 SGB XII schließt es in diesem Zusammenhang grds. nicht aus, dass für einen unter Führungsaufsicht stehenden Haftentlassenen Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII gewährt wird, wenn die Führungsaufsicht die notwendige sozialpädagogische und therapeutische Zuwendung nicht abdeckt.

Wichtiger Hinweis:  Die Hilfe wird unabhängig von Einkommen oder Vermögen gewährt.