Sozialhilfe
Standard | Gefangene erhalten Hilfen bei der Beantragung von Sozialhilfe für die Zeit nach der Haftentlassung, während der Untersuchungshaft (Taschengeld) und bei Haftstrafen bis zu 6 Monaten. |
Was ist zu tun? | Sachliche Zuständigkeit klären (besteht voraussichtlich Anspruch?) Örtliche Zuständigkeit klären Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Sachbearbeiter nach SGB XII Bestimmung und Beschaffung der zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen |
Zeitpunkt |
U-Haft unmittelbar nach der Aufnahme (Taschengeld, Übernahme der Miete) Strafhaft und Zivilhaft unmittelbar nach der Aufnahme für Entlassungen innerhalb von 6 Monaten zur Prüfung der Übernahme der Miete 4 Wochen vor der Entlassung |
Voraussetzungen | Es besteht voraussichtlich ein Anspruch auf Erhalt von Sozialhilfe (
Taschengeld
,
Kosten der Unterkunft für die Dauer der Haft
) |
Kooperationspartner | Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Hilfebedarf. Für die Gewährung von Taschengeld (U-Haft) und die Sicherung des Wohnraums ist das Sozialamt des gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. Kann für eine Sozialhilfeleistung kein gewöhnlicher Aufenthalt ermittelt werden, ist das örtliche Sozialamt zuständig. |
Formular/Antrag | Beim jeweils zuständigen Sozialamt sind der Antrag erhältlich. |
notwendige Unterlagen | Die erforderliche Anlagen ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalles und werden im Antrag ausgewiesen. |
Gebühren | keine |
weitere Informationen |
hier
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