Überbrückungsgeld
Die oder der Gefangene erhält Informationen zur Funktion des Überbrückungsgeldes.
§ 47 NJVollzG
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ÜberbrückungsgeldDie oder der Gefangene erhält Informationen zur Funktion des Überbrückungsgeldes.
§ 47 NJVollzG
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⋅ letzte Aktualisierung am 08.03.22 von Dagmar Bloemen
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