Übergangswohnmöglichkeiten

 

Standard Wird keine eigene Wohnung zur Entlassung gefunden und die oder der Gefangene wünscht eine Übergangswohnmöglichkeit, wird diese Suche vom Vollzugs unterstützt.
Was ist zu tun?
  • passende Einrichtung ausfindig machen, "Vorstellungsgespräch" organisieren, Kostenübernahme beantragen
  • Antrag mit anschließender Vorstellung in der Einrichtung
Zeitpunkt 3-6 Monate vor Entlassung
Voraussetzungen Kostenübernahmeanträge bei den Kommunen
Kooperationspartner JobCenter ,  Sozialämter,  Jugendämter ,  Übergangseinrichtungen, Anlaufstellen in Niedersachsen
notwendige Unterlagen Bei Erwerbsunfähigen: Zweckbegründeter Sozialbericht muss an den Kostenträger (Sozialamt an dem Ort, wo der Gefangene die letzten zwei Monate vor Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte) übersandt werden
weitere Informationen ACHTUNG! Hier muss noch weiter überprüft werden: Nachrang der Sozialhilfe ! Zwingender Zusammenhang mit Erwerbsunfähigkeit? Anderenfalls ist das Jobcenter zuständig! Verhältnis des §67 SGB XII zu Personen, die nach SGB II oder SGB III leistungsberechtigt sind. Weiterhin zu beachten ist die Zuständigkeit der Jugendämter gem. § 27 SGB VIII sowie § 41 SGB VIII .