Wohnberechtigungsschein (B-Schein)
Standard | Die oder der Gefangene erhält im Bedarfsfall Unterstützung bei der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins. |
Was ist zu tun? | Beschaffung der Antragsformulare vom Wohnungsamt des Entlassungsortes oder des Ortes der Haftanstalt, Unterstützung beim Ausfüllen |
Zeitpunkt | 6 Wochen vor dem Entlassungstermin |
Voraussetzungen | Die zu erwartenden Einkünfte der nächsten 12 Monate gehen nicht über die im Gesetz festelegte Grenze hinaus. |
Kooperationspartner | Wohnungsamt der Stadt oder Gemeinde am Wohnort bzw. am Ort der Haftanstalt |
Formular/Antrag | Den Wohnberechtigungsschein und Informationen zum "B-Schein" finden Sie hier. |
notwendige Unterlagen | Haftbescheinigung
Wohnberechtigungsschein
Verdienstbescheinigung |
Gebühren |
ca. 18 Euro Ob diese Gebühr ausnahmsweise reduziert werden kann (zum Beispiel bei Arbeitslosengeld II Empfängern) erfahren Sie beim zuständigen Sachbearbeiter/in. |
Besonderheiten | Der Wohnberechtigungsschein hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Ermächtigt durch das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung haben fast alle Bundesländer ergänzende bzw. abweichende Vorschriften erlassen, sodass die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf einen B-Schein variieren können. Die Grundvoraussetzungen sind jedoch im Wesentlichen überall gleich. |
weitere Informationen | Gesetz über die Soziale Wohnraumförderung |