Absehen von der weiteren Strafvollstreckung gemäß § 456 a StPO

 

 

Besteht eine Ausreisepflicht, kann gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Strafe abgesehen werden.

 

Zuständig sind die Vollstreckungsbehörden (Staatsanwaltschaften bei Erwachsenen und der Jugendrichter bei Jugendlichen).